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für Ihr zuhause

EnEV-AIR Lüftungs- und Komfortsysteme  www.enev-air.de

EnEV-AIR GmbH ist Hersteller und Lieferant von Geräten und Zubehör zentraler und dezentraler Anlagen für die kontrollierte Wohnungslüftung mit Wärmerückgewinnung.                                         

EnEV-AIR GmbH verfügt über langjährige Erfahrungen auf diesem Gebiet und ist in der Branche ein sehr kompetenter Ansprechpartner und ist ab Februar 2011 auch im atrion tegernsee vertreten.

Fakten:
Wohngebäude und Wohnungen, die weder optimal mit Frischluft versorgt, noch gleichzeitig keine Abfuhr der verbrauchten Luft erfahren, werden auf Dauer Bauschäden erleiden. Dadurch können Menschen, die sich in solchen Bereichen aufhalten, erkranken. Die Folge ist ein Unwohlsein in den eigenen vier Wänden.

Prinzipien:
Richtiges Lüften erhöht den Wohnkomfort und gibt dem Bewohner das Gefühl von Frische in den eigenen vier Wänden. Die Wohnungslüftung mit Wärmerückgewinnung trägt zu emotionaler sauberer Luft bei, und gibt den Wohnungsnutzern individuelle Zufriedenheit.

und:
Eine gut funktionierende KWL-Anlage ist ein entscheidendes Qualitätsmerkmal im modernen Wohnungsbau und die Planung und Ausführung ist für unsere Fachkundschaft eine Herausforderung seinem Kunden, dem Wohnungsnutzer, Kompetenz zu beweisen und ihm ein sicheres Gefühl zu geben.


Sie suchen kompetente Ansprechpartner?

EnEV-AIR GmbH steht Ihnen gerne zur Seite mit unserer zuverlässigen und bewährten, kontrollierten Wohnungslüftung. Wir finden die Lösung mit einem Konzept, entwickelt aus der Menge der Erfahrungen, einer Idee und dem geeigneten Produkt.

 

Wohnungslüftung - was muss man wissen?

VFW aktuell Bundesverband für Wohnungslüftung e.V. berichtet:

Gerichtsurteil bestätigt Auffassung des VFW. Durchgehendes Lüften ist nicht zumutbar.

Die Lüftung einer Wohnung kann nicht allein dem Mieter überlassen werden. Das für eine Wohnnutzung erforderliche Lüftungsverhalten darf nicht so weit gehen, dass dadurch die Nutzung der Wohnung und das Lebensverhalten der Bewohner eingeschränkt werden. Das entschied das Amtsgericht München. Der Bundesverband für Wohnungslüftung sieht sich durch das Urteil in seiner Auffassung bestärkt, dass die Planung der nutzerunabhängigen Lüftung spätestens seit dem Inkrafttreten der Lüftungsnorm DIN 1946-6 Stand der Technik ist.

"Das Gericht bestätigt, dass nicht allein die Bewohner für die korrekte Belüftung einer Wohnung verantwortlich gemacht werden können. Planer und auch Handwerker, die sich bei Neubau und Renovierung nicht angemessen um die hygienisch notwendige Luftzufuhr in der Wohnung kümmern, setzen sich erheblichen Haftungsrisiken aus", kommentiert VFW-Geschäftsführer Raimund Käser. Seiner Ansicht nach wird das Münchner Urteil nicht das letzte seiner Art sein.

Im zugrunde liegenden Fall hatten die Richter über die Klage einer Frau zu urteilen, die für sich, ihren Ehemann und ihre drei Kinder eine Wohnung in München angemietet hatte. Nach Einzug in die Wohnung begann sich in allen Räumen Schimmel zu bilden. Als sich schließlich der Schimmel in allen Schlafzimmern, der Küche und dem Wohnzimmer teilweise vom Fußboden gemessen bis zu einer Höhe von 80 cm und mehr ausgebreitet hatte, forderte die Mieterin die Vermieterin auf, den Schimmelbefall begutachten zu lassen. Diese maß aber lediglich die Feuchtigkeit und händigte der Mieterin die Broschüre "Richtiges Heizen und Lüften" aus. Sie begründete das damit, dass das Anwesen nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet sei. Die Schimmelbildung könne daher nur an der mangelhaften Lüftung durch die Mieterin liegen.

Daraufhin erhob die Mieterin Klage beim Amtsgericht München. Sie forderte die Schimmelbeseitigung. Darüber hinaus wollte sie festgestellt wissen, dass sie ihre Miete um 100 Prozent mindern könne, weil eine erhebliche Gesundheitsgefährdung für sie und ihre Familie bestehe.

In der Tat litten zum Zeitpunkt der Klage bereits alle Familienmitglieder unter Erkrankungen des Bronchialsystems. Bei der Begutachtung der Wohnung stellte der vom Gericht bestellte Sachverständige fest, dass selbst intensives Lüften mit langen Lüftungsintervallen nicht dazu führte, die in den Räumen vorhandene Feuchtigkeit dauerhaft zu beseitigen.



Die ermittelten Werte lagen auch nur während des Lüftens in einem Bereich, in dem es nicht zu einer Schimmelbildung kommen kann. Dies bedeutet praktisch, dass nur bei immerwährendem Lüften kein Schimmel entstehen würde.

Ständiges durchgehendes (nutzerabhängiges) Lüften sei der Mieterin - so der Richter - jedoch nicht zumutbar. Es widerspräche eklatant den an eine normale Wohnnutzung zu stellenden Anforderungen. Insbesondere müsse es der Mieterin auch möglich sein, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, bei der sie tagsüber nicht in der Wohnung sei und folglich nicht lüften könne. Das erforderliche Lüften müsse daher auch in den Morgen- und Abendstunden durchführbar sein. Darüber hinaus könne es auch nicht angehen, dass ein Mieter gezwungen werde, bei geöffnetem Fenster zu schlafen. Als wesentlichen Bereich des persönlichen Lebens und der Ruhe müsse es der freien Entscheidung der Mieterin offen stehen, ob sie bei offenem oder geschlossenen Fenster schlafe. Dies gelte insbesondere auch bei niedrigen Außentemperaturen. Wegen der akuten Gesundheitsgefährdung hielt das Gericht auch die Mietminderung für rechtens.

Quelle: Amtsgericht München, Urteil vom 11.06.2010

 
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Telefon +49(8021) 9016990
Telefax +49(8021) 9016992

Mail: m.vitzthum@enev-air.de
Website: www.enev-air.de


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