Wohnungslüftung - was muss man wissen?
VFW aktuell Bundesverband für Wohnungslüftung
e.V. berichtet:
Gerichtsurteil bestätigt Auffassung des VFW. Durchgehendes Lüften ist
nicht zumutbar.
Die Lüftung einer Wohnung kann nicht allein dem
Mieter überlassen werden. Das für eine Wohnnutzung erforderliche
Lüftungsverhalten darf nicht so weit gehen, dass dadurch die Nutzung der Wohnung
und das Lebensverhalten der Bewohner eingeschränkt werden. Das
entschied das Amtsgericht München. Der Bundesverband für Wohnungslüftung sieht
sich durch das Urteil in seiner Auffassung bestärkt, dass die Planung der
nutzerunabhängigen Lüftung spätestens seit dem Inkrafttreten der Lüftungsnorm
DIN 1946-6 Stand der Technik ist.
"Das Gericht bestätigt, dass nicht
allein die Bewohner für die korrekte Belüftung einer Wohnung verantwortlich
gemacht werden können. Planer und auch Handwerker, die sich bei Neubau und
Renovierung nicht angemessen um die hygienisch notwendige Luftzufuhr in der
Wohnung kümmern, setzen sich erheblichen Haftungsrisiken aus", kommentiert
VFW-Geschäftsführer Raimund Käser. Seiner Ansicht nach wird das Münchner Urteil
nicht das letzte seiner Art sein.
Im zugrunde liegenden Fall hatten die
Richter über die Klage einer Frau zu urteilen, die für sich, ihren Ehemann und
ihre drei Kinder eine Wohnung in München angemietet hatte. Nach Einzug in die
Wohnung begann sich in allen Räumen Schimmel zu bilden. Als sich schließlich der
Schimmel in allen Schlafzimmern, der Küche und dem Wohnzimmer teilweise vom
Fußboden gemessen bis zu einer Höhe von 80 cm und mehr ausgebreitet hatte,
forderte die Mieterin die Vermieterin auf, den Schimmelbefall begutachten zu
lassen. Diese maß aber lediglich die Feuchtigkeit und händigte der Mieterin die
Broschüre "Richtiges Heizen und Lüften" aus. Sie begründete das damit, dass das
Anwesen nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet sei. Die
Schimmelbildung könne daher nur an der mangelhaften Lüftung durch die Mieterin
liegen.
Daraufhin erhob die Mieterin Klage beim Amtsgericht München. Sie
forderte die Schimmelbeseitigung. Darüber hinaus wollte sie festgestellt wissen,
dass sie ihre Miete um 100 Prozent mindern könne, weil eine erhebliche
Gesundheitsgefährdung für sie und ihre Familie bestehe.
In der Tat
litten zum Zeitpunkt der Klage bereits alle Familienmitglieder unter
Erkrankungen des Bronchialsystems. Bei der Begutachtung der Wohnung stellte der
vom Gericht bestellte Sachverständige fest, dass selbst intensives Lüften mit
langen Lüftungsintervallen nicht dazu führte, die in den Räumen vorhandene
Feuchtigkeit dauerhaft zu beseitigen.
Die ermittelten Werte
lagen auch nur während des Lüftens in einem Bereich, in dem es nicht zu einer
Schimmelbildung kommen kann. Dies bedeutet praktisch, dass nur bei
immerwährendem Lüften kein Schimmel entstehen würde.
Ständiges
durchgehendes (nutzerabhängiges) Lüften sei der Mieterin - so der Richter -
jedoch nicht zumutbar. Es widerspräche eklatant den an eine normale Wohnnutzung
zu stellenden Anforderungen. Insbesondere müsse es der Mieterin auch möglich
sein, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, bei der sie tagsüber nicht in der
Wohnung sei und folglich nicht lüften könne. Das erforderliche Lüften müsse
daher auch in den Morgen- und Abendstunden durchführbar sein. Darüber hinaus
könne es auch nicht angehen, dass ein Mieter gezwungen werde, bei geöffnetem
Fenster zu schlafen. Als wesentlichen Bereich des persönlichen Lebens und der
Ruhe müsse es der freien Entscheidung der Mieterin offen stehen, ob sie bei
offenem oder geschlossenen Fenster schlafe. Dies gelte insbesondere auch bei
niedrigen Außentemperaturen. Wegen der akuten Gesundheitsgefährdung hielt das
Gericht auch die Mietminderung für rechtens.
Quelle: Amtsgericht
München, Urteil vom 11.06.2010
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